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BGH, 14.12.1964 - VIII ZR 74/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1965, 477
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.05.1953 - VI ZR 215/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.12.1964 - VIII ZR 74/63
Hier ist nämlich eine Entscheidung dem Grunde nach nicht erforderlich; denn der Mieter kann, ohne daß eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2 S. 3 getroffen und ohne daß eine Räumungsklage vorangegangen ist, nach der Räumung unmittelbar auf Leistung klagen (vgl. BGH Urt. v. 13. Mai 1953 - VI ZR 215/52 - ZMR 1953, 345 f, insoweit LM MSchG § 32 Nr. 1 nicht mit abgedruckt). - BGH, 09.12.1955 - V ZR 41/55
Kündigung von Geschäfts räumen
Auszug aus BGH, 14.12.1964 - VIII ZR 74/63
Selbst wenn man entgegen BGHZ 19, 247 die Schutzbestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes auf fortdauernde Mietverhältnisse nach § 32 MSchG anwenden wollte, so fehlt es doch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könnte, diese Schutzbestimmungen auf vor dem 1. März 1961 beendete Mietverhältnisse nach § 32 MSchG nur deshalb anzuwenden, weil diese, anders als die übrigen Mietverträge, auch schon vor dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes Berlin durch Kündigung des Vermieters beendet werden konnten.
- BGH, 10.06.1968 - VIII ZR 202/65
Erstattung von Umzugskosten und Entschädigung für den Verlust von gemieteten …
Der erkennende Senat hat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 14. Dezember 1964 (VIII ZR 74/63 - LM MSchG § 32 Nr. 3, 4, 5, 6 = BGHWarn 1965 Nr. 6 = WM 1965, 273) die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. Dezember 1964 (a.a.O.) ausgesprochen: Die Anwendung des § 32 Abs. 2 MschG sei auf bei dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes bestehende Mietverhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen.
- BGH, 09.05.1966 - VIII ZR 56/64
Zahlung einer Räumungsentschädigung - Kündigung eines Mietverhältnisses
Es besteht insbesondere kein Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht könne übersehen haben, daß es im Rahmen von § 32 Abs. 2 MSchG zunächst darauf ankommt, ob sich die Versagung einer Entschädigung für einen Mieter überhaupt als eine Härte darstellen würde, daß alsdann zu prüfen ist, ob es sich um eine unbillige Härte handelt und schließlich, daß das gleiche auch für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung gilt (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1964 - VIII ZR 74/63 - MDR 1965, 377 = WM 1965, 273 = LM § 32 MSchG Nr. 3, 4, 5, 6).